Um ein Wohnraummietverhältnis, welches der unter Betreuung stehende Betroffene geschlossen hat, kündigen zu können, braucht der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wenn aber umgekehrt der Vermieter die Wohnung des Betroffenen kündigt, dann muss der Betreuer, dem der Aufgabenkreis Mietverhältnis oder Aufenthaltsbestimmung unterliegt, diese Kündigung unverzüglich dem Vormundschaftsgericht mitteilen. Wenn der Betreuer beispielsweise die Eigentumswohnung des Betreuten vermieten möchte, weil der Betroffene für längere Zeit im Krankenhaus ist, dann braucht er hierfür ebenfalls eine gerichtliche Genehmigung.