Ein Betreuer kann nicht allein wegen dem Umstand, dass er unter Berufung auf den Willen des Betreuten lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber diesen ablehnt, als ungeeignet angesehen werden. Es stellt keinen Pflichtverstoß dar, wenn der Betreuer vor dem Abbruch der medizinischen Behandlung nicht die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholt, wenn die Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Beschluss des OLG München vom 25. 1. 2007 kann bei Interesse über sen.kester-hauesler@t-online.de angefordert werden.