Wird durch den für Eilmaßnahmen zuständigen Betreuungs-Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FGPrax 2009, 161) der Eilrichter selbst dann die Anhörung noch persönlich durchzuführen, wenn der Betroffene anschließend in eine Klinik verlegt wurde, die weder zum Bezirk des Haupt- noch des Eilgerichts gehört.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)