Anhörung vor Betreuungsanordnung

Wurde der Betreute vor der Anordnung der Betreuung weder angehört noch wurde die Anhörung unverzüglich nachgeholt, leidert der Beschluss an einem wesentlichen Verfahrensmangel; dieser ist nicht mehr heilbar. Die Betreuung muss alleine bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden.