Anordnung der Betreuung

Soll eine rechtliche Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden, muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören. Im Rahmen der Anhörung muss sich das Gericht davon überzeugen, dass kein freier Wille des Betroffenen vorliegt. Unter bestimmten Umständen kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die persönliche Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht vorab versucht hat, sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, die Anhörung zu unternehmen.

Das Gericht ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und nach dem persönlichen Eindruck davon überzeugt zu sein, dass Betreuungsvoraussetzungen gegeben sind.