Bei vielen Betreuten herrscht der Irrglaube vor, dass ein Anwaltsvertrag nicht wirksam geschlossen werden könne. Dies vorallem deshalb, weil es oftmals bei den Betreuten an der Geschäftsfähigkeit mangelt. Hinsichtlich der Betreuung selbst, darf es dem Betreuten aber nicht verwehrt sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Deshalb können Betroffene sehr wohl einen Anwalt rund um die Angelegenheiten der Betreuung wirksam verpflichten. Dies fordert schon das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, welches für jedermann Geltung beansprucht. Außerdem billigt das Gesetz dem Betreuten die volle Verfahrensfähigkeit in Betreuungsangelegenheiten zu, als Konsequenz hierzu muss die Möglichkeit bestehen, einen Anwalt wirksam in diesen Angelegenheiten zu beauftragen.
Dies bedeutet deshalb:
-Eine anwaltliche Vollmacht ist wirksam nach § 275 FamFG.
-Der Anwaltsvertrag selbst ist wirksam, denn für die Mandatierung in Betreuungsangelegenheiten muss eine Teilgeschäftsfähigkeit angenommen werden.