In diesem Fall hat eine Frau, als sie noch im Vollbesitz ihrer geisteigen Kräfte war, ihrem Enkel eine Vorsorgevollmacht erteilt für ärztliche Eingriffe und Behandlungen.
Ihr Enkel beantragte die Betreuung für seine Großmutter. Diese wurde durch den Richter abgelehnt, da er den Interessen der Betroffenen zuwiderhandeln würde. Hintergrund war, dass die Großmutter unter einer Durchblutungsstörung litt und ihr rechter Fuß abzusterben drohte. Der Enkel sprach sich gegen eine Amputation aus, da es der Wunsch seiner Großmutter sei. Ein befreundeter Arzt habe erklärt, dass sie nicht unter Schmerzen leide.
Der Richter wurde in diesem Fall wegen einer strafbaren Körperverletzung beschuldigt. Denn bei der Frage, ob einem Kranken eine Operation oder ein sonstiger ärztlicher Eingriff vorzunehmen ist, muss in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen berücksichtigt werden. Den mutmaßlichen Willen der Großmutter konnte man aufgrund der dem Enkel erteilten Vorsorgevollmacht und ihren früheren Äußerungen gegenüber den Ärzten bestimmen. Über die Vorsorgevollmacht darf sich auch das Vormundschaftsgericht nicht hinwegsetzen. Der Enkel hat im Interesse seiner Großmutter gehandelt und wollte so ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.