Auskunftspflicht des Betreuers

Verlangt das zuständige Gericht dies, so muss der  Betreuer jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen Verhältnisse des  Betreuten Auskunft erteilen. Von dieser Auskunftspflicht des Betreuers ist auch die Pflicht zur Vorlegung von Unterlagen, wie beispielsweise Sparbuch, Kontoauszüge, erfasst. Wenn das Gericht dies verlangt, muss der Betreuer auch selbst vor Gericht erscheinen. Neben dieser Auskunftspflicht auf Verlangen des Gerichts, muss der Betreuer in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Verlauf und die Entwicklung der Betreuung abgeben.
Tanja Stier
Rechtsanwältin