Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen. Des Weiteren steht eine Vorsorgevollmacht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht regelmäßig nicht.
BGH, 13.04.2011 -XII ZB 584/10-