I. Wann und wie wird ein Betreuer bestellt?
Das Vormundschaftsgericht bestellt von Amts wegen oder auf Antrag des zu Betreuenden für diesen einen Betreuer gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Jedermann kann beim Vormundschaftsgericht oder bei der Betreuungsbehörde ein Betreuungsverfahren anregen, außer bei körperlicher Behinderung. In diesem Fall kann nur der Betroffene selbst den Antrag stellen.
Das Vormundschaftsgericht bestellt und entlässt die Betreuer. Schlägt der Betroffene selbst eine Person vor, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, außer es läuft dem Wohl des Betroffenen zuwider. Bei der Entscheidung stützt sich das Vormundschaftsgericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck, den es durch richterliche Anhörung erlangt hat, auf ein ärztliches Gutachten und ggf. auf einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde. Nur in Ausnahmefällen wird die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt, nämlich dann, wenn der Betreute weder durch eine natürliche Person noch durch den Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
II. Was sind die Aufgaben eines Betreuers?
Der Betreuer plant und setzt die Angelegenheiten seines Betreuten um. Er ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten in dem vom Vormundschaftsgericht festgelegten Aufgabenkreis. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt jedoch unberührt, außer es liegt eine tatsächliche Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB vor. Das Wohl und die Schutzwürdigkeit der Betreuten Personen haben im Betreuungsrecht oberste Priorität.
III. Welche Betreuungsbehörden gibt es?
Neben den Vormundschaftsgerichten spielen mittlerweile die neu eingerichteten Betreuungsbehörden und auch die Betreuungsvereine eine wichtige Rolle bei der Aufgabe, die Absicht des Betreuungsgesetzes in die Tat umzusetzen. Betreuungsbehörden sind in Bayern nach Artikel 1 AGBtG die Betreuungsstellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
IV. Welche Aufgaben haben die Betreuungsbehörden?
Die Aufgaben der Betreuungsbehörde sind im Betreuungsbehördengesetz sowie in den Ausführungsgesetzen zum Betreuungsgesetz der einzelnen Länder geregelt. Früher stand die Führung eigener Pflegschaften und Vormundschaften im Vordergrund. Heute werden nur noch wenige Menschen von der Betreuungsbehörde betreut.
Das Betreuungsrecht will grundsätzlich Betreuungen und den damit verbundenen Verfahrensaufwand vermeiden. Dies ist durch sog. Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten möglich.
Zum Aufgabenbereich der Betreuungsbehörden gehören:
1. Vormundschaftsgerichtshilfe
Einen Aufgabenschwerpunkt stellt die sog. Vormundschaftsgerichtshilfe dar. Dabei unterstützt die Betreuungsbehörde auf Verlangen des Vormundschaftsgerichtes dieses v.a. bei der Feststellung des Sachverhaltes und hinsichtlich der Auswahl und der Prüfung eines geeigneten Betreuers. Es gibt Verfahren, in denen die Betreuungsbehörde um Stellungnahme gebeten wird. Dabei müssen oft umfangreiche Ermittlungen durchgeführt werden.
Das soziale Umfeld der Betroffenen wird dabei untersucht und dargestellt, um feststellen zu können, ob überhaupt eine Betreuung erforderlich ist oder ob durch andere Hilfen eine Betreuung vermieden werden kann, wie z.B. Vollmachten. Häufig sind dabei mehrere Hausbesuche und Einzelgespräche erforderlich. Nicht nur bei neuen Betreuungsverfahren ist die Unterstützung der Betreuungsbehörden erforderlich, sondern auch bei Aufhebungen, Erweiterungen und Einschränkungen von Betreuungen, genauso bei deinem Wechsel des Betreuers. Nach Abschluss der Ermittlungen legen die Betreuungsbehörden dem Vormundschaftsgericht einen sog. Sozialbericht vor.
2. Beratung
Die Betreuungsbehörden beraten generell über das Thema Betreuung. Immer mehr Menschen, die sich für das Thema Betreuung interessieren treten an die Betreuungsbehörden heran und bitten um Auskunft.
3. Fortbildung und Unterstützung von Betreuern
Betreuungsbehörden bieten ferner Fortbildungen für Betreuer an und unterstützen diese bei ihren Aufgaben.
4. Führung von Betreuungen
Zuletzt können Betreuungsbehörden auch Betreuungen selbst führen.