Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 BGB. Daran fehlt es aber, wenn eine Vollmacht nur mündlich erteilt ist oder unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt ist, da der Bevollmächtigte die Existenz der Vollmacht bzw. den Bedingungseintritt mit der Folge von Akzeptanzproblemen nachzuweisen hat. Besser ist es, die Vollmacht schriftlich und im Außenverhältnis unbedingt zu erteilen.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)