Betreuerbestellung

Die Zahl der in Deutschland anhängigen Betreuungsverfahren ist erstmals gesunken und betrug Ende 2013 rund 1,3 Millionen.

Den Unterzeichnern sind Fälle in fast allen Rechtsgebieten bekannt geworden, bei denen Prozessgegner mit der Behauptung argumentierten, dass die gegnerische Partei nicht prozessfähig sei und unter Betreuung gestellt werden müsse.

Damit eine Betreuung angeordnet wird, müssen aber bestimmte medizinische Voraussetzungen vorliegen. Alleine eine Verdachtsdiagnose kann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht rechtfertigen. Eine Alkoholerkrankung erfüllt an sich nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung. Hinzutreten müssen weitere hirnorganische Defizite.

Gegen den Willen des Betroffenen kann ein rechtlicher Betreuer nur ausnahmsweise bestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht hinreichende Tatsachen feststellt, die auf einen fehlenden freien Willen des Betroffenen hindeuten. Die Feststellung solcher Tatsachen können nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens erfolgen. Die Feststellung, ob ein freier Wille des Betroffenen vorliegt, hängt davon ab, ob der Betroffene einsichtsfähig ist und fähig, nach dieser Einsicht zu handeln. Alleine die Unfähigkeit, den Konsum eines Suchtmittels zu steuern, begründet für sich alleine noch nicht, dass der freie Wille fehlt.

Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers muss erforderlich sein. Die Bestellung eines Betreuers ist erforderlich, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene auf fremde Hilfe angewiesen ist und keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben sind. Alleine die Tatsache, dass der Betroffene aus subjektiver Sicht unfähig ist, seine Angelegenheiten zu regeln, genügt dabei nicht. Hinzutreten müssen weitere konkrete Tatsachen, anhand von bestimmten Lebenssituationen. Im Vermögensbereich ist die Betreuung erforderlich, wenn ohne die Betreuung die Gefahr besteht, dass der Betroffene unnötig sein Geld ausgibt und dies nicht mehr steuern kann.

Unter Umständen kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Die Kontrollbetreuung ist erforderlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird.

Dies ist der Fall, wenn beim Bevollmächtigten Interessenkonflikte bei der Verwertung eines dem Vollmachtgeber gehörenden Grundstücks bestehen.

Bei der Auswahl des Betreuers ist hauptsächlich der Wille des Betroffenen zu berücksichtigen. Wird dem Willen des Betroffenen keine Folge geleistet, müssen konkrete Tatsachen angegeben werden, dass der vom Betroffenen vorgeschlagene Betreuer ungeeignet ist und das Wohl des Betroffenen gefährdet.

Wenn der vom Betroffenen vorgeschlagene Betreuer nur in bestimmten Aufgabenbereichen ungeeignet ist, muss der vorgeschlagene Betreuer zumindest als Mitbetreuer bestimmt werden.

Wird im Rahmen der Betreuerbestellung ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet, erhält der Betroffene die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen. Der Einwilligungsvorbehalt führt dazu, dass der Betroffene keine Auszahlungen bei der Bank tätigen kann.

Die rechtliche Betreuung kann unter Umständen aufgehoben werden. Ein Anlass zur Überprüfung der Betreuung kann sich aus einem Antrag des Betroffenen beim Betreuungsgericht ergeben. Eine Aufhebung der Betreuung kommt dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht erreicht werden kann, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnimmt und das Wohl des Betroffenen nicht bewirken kann. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich für den Betroffenen Nachteile ergeben und es unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen weiter durchzuführen.