Wegen der umfangreichen Absicherung durch die Vorsorgevollmacht für den Fall des Eintritts der Einsichts- und Handlungsunfähigkeit stellt sich die Frage, ob es einer gesonderten Betreuungsverfügung überhaupt bedarf. Dies ist zwar nicht zusätzlich nötig. Die Existenz einer zusätzlichen Betreuungsverfügung bietet allerdings die Sicherheit, dass man auch wenn sich das Vormundschaftsgericht einschaltet immer noch selbst bestimmen kann, wer die Betreuung übernehmen soll. Die ist insbesondere für Gesellschafter und Gewerbebetreibende ratsam, da die Kontrolle über die Geschäftsabläufe in der Hand einer Vertrauensperson des Betroffenen liegen sollten.