Dem Urteil des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2000 eine rechtliche Betreuung für alle Angelegenheiten einschließlich der Entgegennahme und dem Öffnen von Post. Der Betroffene ist zudem strafrechtlich in einer Klinik untergebracht. Zunächst wurde die Betreuung durch seine Ehefrau ausgeführt. Im Jahr 2005 wurde eine berufsmäßige Betreuerin bestellt. Im Jahr 2006 stellte der Betroffene aus der Klinik heraus, die Betreuerin wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu entlassen und anstelle von ihr einen Rechtsanwalt zu bestellen. Das Amtsgericht hatte den Betreuerwechsel durch Beschluss abgelehnt. Hiergegen wurde von dem Betroffenen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Betreuerin entlassen und einen anderen Betreuer bestellt. Der vom betroffenen vorgeschlagenen Rechtsanwalt wurde jedoch nicht vom Landgericht als Betreuer bestellt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat sowohl der Betroffene als auch der Rechtsanwalt die weitere Beschwerde eingelegt.
Das OLG München hat auf die weitere Beschwerde des Betroffenen und des Rechtsanwaltes hin, den Beschluss des Landgerichts Nürnberg- Fürth aufgehoben. In seiner Begründung führt das OLG München aus:
Das Landgericht hat die frühere Betreuerin entlassen. Die Auswahl des neuen Betreuers richtet sich daher nach § 1897 BGB. Nach § 1897 BGB ist als Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und den Betreuten in dem dafür erforderlichen Umfang rechtlich zu betreuen. Schlägt der Betreute eine volljährige Person vor, die als Betreuer bestellt werden soll, so ist diesem Vorschlag zu folgen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Unterbreitet der Betreute einen solchen Vorschlag, so ist das Gericht hieran auch grundsätzlich gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist., aber seinen Wunsch äußern kann. Dem Gericht steht dann kein Auswahlermessen zu.
Etwas anderes gilt, wenn der Vorschlag nicht auf einer selbstständigen dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht. Nur wenn die gewünschte Betreuerbestellung dem Wohl des Betroffenen widerspricht, kann der Wunsch des Betroffenen nach einem bestimmten Betreuer versagt werden. Für die Feststellung, dass die Betreuerwahl dem Wohl des Betroffenen widerspricht, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und es muss eine Abwägung aller Umstände erfolgen. Nur wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen vorliegt, darf sein Betreuervorschlag vernachlässigt werden.
OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 33 Wx 73/07