Wenn einem Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge übertragen worden sind, so wird es sich in den meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge handeln. Zu diesen Angelegenheiten zählen die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient, die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arzt, Patient und Krankenkasse und die als Rechtfertigungsgrund im Sinne des Straf- und Deliktsrechts wirkende Einwilligung in medizinische Behandlungen. Dieser Rechtfertigungsgrund ist deswegen nötig, da alle ärztlichen Eingriffe eine Körperverletzung darstellen. Damit sich der Arzt nicht strafbar macht, muss demnach seine Heilbehandlung durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein. Dies setzt aber voraus, dass der Betreute einwilligungsfähig ist. Ist er nicht einwilligungsfähig, kann nur der Betreuer wirksam einwilligen, wobei er an das Wohl des Betreuten und dessen Wünsche gebunden ist. Ob der Betreute einwilligungsfähig ist, muss der Arzt – ggf. unter Zuziehung eines Psychiaters – sorgfältig prüfen. Der Betreuer muss aber vor seiner Einwilligung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen, wenn die Behandlung besonders gefährlich ist, wenn es eine Sterilisation des Patienten vorgenommen werden soll oder wenn die Behandlung den Entzug der Bewegungsfreiheit des Patienten bezweckt. Eine Behandlung ist aber nur dann gefährlich, wenn das Risiko des Todes(etwa eine Risiko-Operation bei herzkranken Patienten) oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens, wie beispielsweise bei einer Amputation, besteht. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn mit dem Aufschub der Behandlung Gefahr verbunden ist. Bei allgemeinen Risiken, wie sie etwa mit jeder Narkose verbunden sind, führen nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit.