Erbt der Betreute zusammen mit anderen Personen, so entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich. Die Verwaltungsrechte hinsichtlich des Nachlasses werden für den Betreuten vom Betreuer ausgeübt. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses geplant, so bedarf dies der Genehmigung des Gerichts.