Das Vormundschaftsgericht arbeitet eng mit örtlichen Stellen, den so genannten Betreuungsbehörden zusammen, welche das Gericht unterstützen sollen. Nach § 1 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. Fast alle Länder haben bestimmt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Betreuungsbehörden wahrnehmen sollen. In Rheinland-Pfalz beispielsweise sind die Kreisverwaltungen und in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als örtliche Betreuungsbehörde zuständig. In Bayern und Brandenburg hingegen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Stelle zuständig. Die Behörde wird dort auch nicht Betreuungsbehörde sondern Betreuungsstelle genannt. Sowohl die Betreuungsbehörde als auch die Betreuungsstelle sind in der Regel Teil der Jugendämter. Zum Teil sind die örtlichen Stellen auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter. In den Stadtstaaten hingegen gibt es entsprechende Sonderregelungen. In Berlin ist die Betreuungsbehörde das Bezirksamt, in Bremen ist es das Amt für soziale Dienste, in Bremerhaven ist es das Magistrat und in Hamburg wird die Aufgabe durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrgenommen. Die Aufgaben der örtlichen Stellen umfassen:
– die Beratung und Unterstützung von Betreuern,
– die Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Betreuern,
– die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen und
– die Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch Verfahrenspflegschaften) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde.
Vor allem aber ist es Aufgabe der örtlichen Stellen, das Vormundschaftsgericht zu unterstützten. Man spricht von der so genannten Vormundschaftsgerichtshilfe. Diese Hilfe umfasst insbesondere:
– die Sachverhaltsermittlung für das Gericht,
– die Benennung von Betreuern gegenüber dem Gericht,
– die Beschwerderechte gegen Gerichtsentscheidungen und
– Vorführungsaufgaben.