Die Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne des SGB XII

Mit Verwertbarkeit des Vermögens im Sinne des § 90 SGB XII ist nicht nur die Veräußerung von Veräußerung gemeint, vielmehr fällt unter diesen Begriff jede Art der finanziellen Nutzbarkeit. Die Verwertbarkeit ist dann zu verneinen, wenn ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis vorliegt oder eine Verwertung in wirtschaftlicher Hinsicht ausscheidet. Steht das ererbte Vermögen beispielsweise unter Testamentsvollstreckung und ist im Testament angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker monatlich nur den Reinertrag des Vermögens an den Erben auszahlen darf und Sonderzahlungen nur möglich sind, soweit sie der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung des Erben dienen, so liegt steht der Verwertbarkeit des Vermögens ein rechtliches Hindernis entgegen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin