Das Betreuungsrecht wurde 1992 grundlegend geändert. So kannte das frühere Recht beispielsweise noch die Vormundschaft und die Gebrechlichkeitspflegschaft, wobei die Vormundschaft von der Entmündigung der betroffenen Person ausging. Wer entmündigt war, konnte weder wählen, noch ein Testament errichten. Wenn die Entmündigung auf einer Geisteskrankheit beruhte, dann konnte der Betroffenen nicht einmal wirksam eine Kinokarte kaufen. Die Entmündigung ist aber seit 1992 abgeschafft worden. Nur dann, wenn die Gefahr einer Selbstschädigung des Betreuten im vermögensrechtlichen Bereich besteht, kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der den Rechtsstatus des Betreuten beeinflusst. Er ist dann aber nicht geschäftsunfähig, sondern wird nur beschränkt geschäftsfähig. Die von ihm erledigten Geschäfte müssen von dem Betreuer genehmigt werden.