Einwilligungsvorbehalt

Sofern das Gericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnet, kann der Betreute in dem bezeichneten Umfang Rechtsgeschäfte wirksam nur noch mit Einwilligung des Betreuers tätigen.
Ausnahmen hiervon gelten z.B. für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Was genau dazu zählt, lässt sich nicht generell sagen, weil es bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten ankommt, regelmäßig dürften aber davon z.B. alltägliche Bargeschäfte über geringwertige Gegenstände, z.B. der Kauf von zum baldigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln, erfasst sein.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)