Die Genehmigung des Erwerbs von Aktien und Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Kursrisikos aus.Maßgebliche Kriterien sind die Grundsätze der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, Abwägung von Anlagesicherheit und Rentabilität, Umfang des Vermögens und auch eigenverantwortliche frühere Anlageentscheidungen des Betreuten (OLG München, FamRZ, 2009, 1860).Der Abschluss von Dienstleistungsverträgen wie z.B. die Einstellung einer Pflegekraft oder Haushaltshilfe unterliegt nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht nach § 1812 BGB. Will der Betreuer sich erstmalig für das Girokonto des Betreuten einen Dispositionskredit einräumen lassen, bedarf er hierzu der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, §§ 1908i, 1822 BGB.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)