Generalvollmacht – Spezialvollmacht

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, was ist der Unterschied zwischen einer General- und einer Spezialvollmacht. In einer Generalvollmacht wird der Vollmachtnehmer bevollmächtigt letztendlich alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die eine Vertretung überhaupt ermöglichen. Entscheidend sind der Inhalt und die Formulierung der Generalvollmacht – ob diese auch eine Vorsorgevollmacht ersetzt, weil hier für gewisse Tätigkeiten des Vollmachtgebers  bestimmte Formulierungen im Betreuungsrecht notwendig sind. Die Generalvollmacht muss inhaltlich so gut formuliert sein, dass der Vollmachtnehmer genauso wie der Vollmachtempfänger – also die dritte Person, die die Vollmacht vorgelegt bekommt – genau weiß, was für eine Vollmacht inhaltlich gewünscht war. Bei gewissen Regelungen in Bezug auf Angelegenheiten der Gesundheit oder Freiheitsentziehung oder entsprechende Unterbringung oder Prozessvertretung muss auch die Generalvollmacht entsprechend der Gesetzeslage des Betreuungsrechts formuliert sein. Es reicht nicht eine Vollmacht aus: „Hiermit erteile ich Herrn …. Generalvollmacht.“ Eine Generalvollmacht ist gerade im Falle der Betreuungsbedürftigkeit überhaupt nicht notwendig, weil die Vorsorgevollmacht doch eng mit der gesundheitlichen Situation des Vollmachtgebers zusammenhängt. Von der Generalvollmacht ist abzuraten.