In Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen entspricht es der üblichen Praxis, dass die Post des Betreuten an Angehörige oder den Betreuer weitergeleitet wird. Dies stellt jedoch einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betreuten (Post- und Fernmeldegeheimnis, Allgemeines Persönlichkeitsrecht) dar. Die Weiterleitung der Post ist nämlich nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich in der Anordnung der Betreuung angeordnet wurde.
In aller Regel kommt dies jedoch nur bei Geschäftspost in Betracht. Bei privater Post darf eine solche Anordnung hinsichtlich der Entgegennahme, dem Öffnen und dem Anhalten der Post nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen.