Eine Haftung des Betreuers kann sich aus schuldhaftem pflichtwidrigem Verhalten des Betreuers ergeben, etwa dem Verfügen über Betreutenvermögen ohne etwa erforderliche gerichtliche Genehmigung, dem Belassen erheblichen Betreutenvermögens in treuhänderischer Verwahrung Dritter, dem Überlassen viel zu hoher Geldbeträge an den Betroffenen, der Weitergabe der EC-Karte des Betreuten nebst PIN an Dritte, dem Unterlassen eines Abschlusses einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung für den Betreuten.Die Verjährung von Ansprüchen jeglicher Art zwischen dem Betreuten und seinem Betreuer ist während der Dauer der Betreuung gehemmt.
Für Schäden, die der Betreute selbst an der Mietwohnung vornimmt, haftet der Betreuer nur, wenn er kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet ist, ihm also entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung übertragen ist.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)