Der Betreuer haftet dem Betreuten gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen, §§ 1908i, 1833 BGB. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen der Betreuer Anträge an Behörden, Versicherungen etc. zu spät oder gar nicht stellt oder Ansprüche des Betreuten nicht verfolgt und so der Verjährung unterwirft.
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)