Versäumt der Kontrollbetreuer Pflichten, die er hätte ausüben müssen, wie die Kontrolle des Vollmachtnehmers, Rechnungslegung oder den Vollmachtwiderruf kann er wegen Pflichtversäumung in die Haftung genommen werden (§§ 1908i I, 1833 BGB).
Versäumt der Kontrollbetreuer Pflichten, die er hätte ausüben müssen, wie die Kontrolle des Vollmachtnehmers, Rechnungslegung oder den Vollmachtwiderruf kann er wegen Pflichtversäumung in die Haftung genommen werden (§§ 1908i I, 1833 BGB).