Nach Ansicht des OLG Schleswig (FamRZ 2009, 2116) ist für die Bestellung eines Betreuers kein Raum, wenn sich der angestrebte Zweck nicht erreichen lässt.
So könne eine Betreuung für den Bereich Gesundheitssorge nur eingerichtet werden, wenn der Betroffene entweder freiwillig die benötigte Hilfe des Betreuers zumindest teilweise annehmen würde oder bei fehlender Freiwilligkeit eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung in Betracht käme (§ 1906 BGB).
Eine Betreuung mit dem Ziel der (Zwangs-) Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung könne nur angeordnet werden, wenn die Behandlung bei einer vorläufigen Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung des Betroffenen abzuwehren.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)