Ein Betreuer kann den Umgang des Betreuten nur dann regeln (§§ 1908i Abs.1, 1632 Abs. 2, 3 BGB), wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis oder die Personensorge übertragen worden ist. Ist dies der Fall, so kann der Betreuer Umgangsbestimmungen treffen, wenn der Betreute selbst krankheits- oder behinderungsbedingt dazu nicht mehr eigenverantwortlich in der Lage ist und davor geschützt werden muss, durch den Umgang mit gewissen Personen Schaden zu nehmen. Der Betreuer hat sich auch dabei am Wohl und den Wünschen des Betreuten zu orientieren. Gleichzeitig hat er bei diesbezüglichen Maßnahmen nach einer Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 2009, 810), bei dem es um den Umgang der Betreuten mit der erwachsenen Tochter ging, auch Art. 6 GG zu beachten, der Ehe und Familie unter den Schutz des Grundgesetzes stellt.
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)