Suizidgefährdung und Räumungsschutz

Auch dann wenn mit einer Zwangsvollstreckung konkrete Gefahren für Leib und Leben des Schuldners verbunden sind, kann nicht ohne weiteres eine Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 765 a ZPO erfolgen. In diesen Fällen muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers erfolgen.

Auch wenn eine Lebensgefahr für den Schuldner besteht, muss eine sorgfältige und genaue Prüfung erfolgen, insbesondere auch dahingehend, ob die Gefahr auch durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Es kann auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles für ihn zumutbare unternimmt, um die Gefahr für sein Leib und Leben zu beseitigen. Steht die Schuldnerin wegen ihrer paranoid- halluzinatorischen Psychose unter Betreuung und hat der Vermieter ein Räumungsurteil erwirkt, so hat die Schuldnerin dennoch keinen Anspruch auf Räumungsschutz wegen Suizidgefahr. Die Schuldnerin kann nämlich aufgrund ihrer Krankheit nicht an der Suche nach einer anderen Wohnung mithelfen. Würde man ihr nunmehr Räumungsschutz einräumen, bis die Handlungs- und Einsichtsfähigkeit der Schuldnerin zurückkehrt, käme das  einer Vereitelung des Räumungstitels gleich., da aufgrund der ungenauen Prognose keine Aussagen darüber getroffen werden können, wie lang der Zustand noch andauernd.

AG Köln, Beschl. V. 25.02.2009 – 288 M 279/09

Tanja Stier
Rechtsanwältin