Testierunfähigkeit bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Stellt sich nach dem Erbfall heraus, dass ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, weil der eine Ehegatte wegen einer fortgeschrittenen Demenz bei Errichtung des Testaments testierunfähig war, ist eine Umdeutung in ein Einzeltestament möglich.Für die Frage, ob eine solche Umdeutung möglich ist, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Ehegatten an. Es muss festgestellt werden, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Verfügungen des anderen Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam sind.

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser in dem Testament umfangreich dargelegt, dass er seine Ehefrau gut versorgt wissen möchte. Weiterhin hatte er erläutert, dass er seine beiden Söhne zugunsten der Enkel von der Erbfolge ausschließen möchte. Daraus hat das OLG München geschlossen, dass der Erblasser in jedem Fall seine Söhne von der Erbfolge ausschließen wollte und somit die Anordnungen auch als Einzeltestament habe aufrecht erhalten wollte.

OLG München, Beschl. v. 19.05.2010 – 31 Wx 038/10