Voraussetzung für die Haftung von Betreuten für durch sie verursachte Schäden ist deren Deliktfähigkeit.
Liegt Deliktunfähigkeit vor, so kann die schädigende Person für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden und muss daher für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
Unberechtigte Ansprüche wehrt eine besondere Privathaftpflicht für Betreute ab bzw. befriedigt berechtigte bis zu einer vereinbarten Summe.
Die Privathaftpflicht für Betreute muss bei den Versicherern konkret nachgefragt werden.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)