Verweigerung einer medizinischen Behandlung durch einen Betreuer

Wird eine medizinische Behandlung durch einen Betreuer verweigert, so hat das Vormundschaftsgericht die Zustimmung zur Verweigerung zu versagne. Im Übrigen muss das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung ersetzen.

Es besteht hierbei bei medizinisch indizierten Maßnahmen kein Unterschied zwischen Maßnahmen, die lebensverlängernde MMaßnahmen abbrechen und der Ergreifung medizinischer Maßnahmen. Steht der Wille des Betroffenen nicht fest, so muss auf seine früheren Willensbekundungen abgestellt werden. Kann nicht festgestellt werden, dass der Betroffene die medizinische Maßnahme sicher ablehnen würde, so ist diese zu seinem Wohl zu ergreifen.

Dies hat das Amtsgericht Mannheim im Beschluss vom 24.02.2009, az. 2 XVII 8740/09 kürzlich entschieden.

Tanja Stier

Rechtsanwältin