Die durch das Betreuungsgericht angeordnete Vorführung des Betreuten zur Untersuchung (§§ 322, 283 FamFG) ist grundsätzlich nicht anfechtbar, weil es sich hierbei nicht um eine Endentscheidung, sondern um eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung handelt. Allerdings ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Verden (Beschl. vom 18.03.2010 – 1 T 36/10) eine Beschwerde ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Grundgesetzes (Art. 3 Abs.1 und 103 Abs. 1 GG) nicht mehr verständlich erscheint.
Ein solch krasser Fall eines Rechtsfehlers liege grundsätzlich vor, wenn das Betreuungsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betreuten anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonst Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. Im entschiedenen Fall hat das Betreuungsgericht die Vorführung zur Untersuchung angeordnet, ohne vorher die Betroffene persönlich anzuhören. Das Betreuungsgericht durfte trotz der entsprechenden Mitteilung des Betreuers nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass die Betroffene nicht bei Gericht erschienen wäre oder bei einem Anhörungsversuch vor Ort die Wohnungstür nicht geöffnet hätte. Sofern eine persönliche Kontaktaufnahme zur Betroffenen tatsächlich gescheitert wäre, hätte jedenfalls eine schriftliche Anhörung erfolgen müssen. Darüber hinaus dürfe eine Vorführung nicht bereits etwa auf Vorrat getroffen werden, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn mehrere Bemühungen des Sachverständigen (Arztes) zur Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen fehlgeschlagen sind. Vorliegend ist die Vorführung angeordnet worden, bevor eine Kontaktaufnahme seitens des Sachverständigen überhaupt versucht worden ist.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)