Gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 ist die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Daraus folgt, dass eine Betreuung nicht angeordnet werden soll für Bereiche, in denen bereits durch Vollmacht Vorsorge getroffen wurde.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)