Grundsätzlich sollte die Vollmacht schriftlich erteilt werden um die Vollmachtserteilung auch für den Rechtsverkehr erkenntlich zu machen, die notarielle Form ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ratsam ist eine notarielle Vorsorgevollmacht jedenfalls dann wenn Immobilienangelegenheiten vom Bevollmächtigten ebenfalls ausgeführt werden sollen. Zum einen ist ein Vertrag bei einem Grundstücksgeschäft zwingend notariell zu Beurkunden. Zum anderen kann der Notar wichtige Warnhinweise aussprechen wie viel Handlungsmacht dem Bevollmächtigten tatsächlich gegeben werden darf. Auch bei einer Firmeninhaberschaft ist das Aufsuchen eines Notars ratsam, so erhält man die Sicherheit, dass die Vorsorgevollmacht für alle notwendigen Geschäfte Geltung findet. Auch überzeugt sich der Notar von der vollen Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtausstellung, so dass Zweifel diesbezüglich gar nicht erst entstehen können.