Die Vorsorgevollmacht gilt im Innenbereich, also zwischen Betroffenen und Bevollmächtigten ab dem in der Vollmacht bestimmten Zeitpunkt. Dieser kann entweder die Handlungsunfähigkeit sein oder aber schon bei ersten Anzeichen von Demenz oder andere altersbedingten Erscheinungen. Im Außenbereich gilt diese grundsätzlich ab Unterzeichnung. Günstiger ist es jedenfalls in der Vollmacht die Handlungsunfähigkeit als Wirksamkeitszeitpunkt festzusetzen. Eine genaue schriftliche Vereinbarung ist sehr ratsam.