Gem. § 1837 I 1 BGB kann sich auch der Vollmachtnehmer, wenn er mit seiner Vorsorgevollmacht sich nicht auskennt oder damit Probleme hat, beim Betreuungsgericht beraten lassen.
Gem. § 1837 I 1 BGB kann sich auch der Vollmachtnehmer, wenn er mit seiner Vorsorgevollmacht sich nicht auskennt oder damit Probleme hat, beim Betreuungsgericht beraten lassen.