Vorsorgevollmacht – Postmortale Vollmacht Widerruf durch Miterben

Eine ganz wichtige Entscheidung hat das Landgericht Aachen mit Urteil vom 18.01.2016 (1 U 138/16) getroffen.

Ein Miterbe hatte die Vorsorgevollmachten der anderen Miterben widerrufen. Die anderen Miterben wurden durch das Testament Erben. Die anderen Miterben waren auch alle Bevollmächtigte der Vorsorgevollmacht, dies zur Erläuterung. Der Miterbe, der widerrufen hatte, teilte dies der Bank, die das Konto des Verstorbenen führte mit. Die Erbin bei der die Vollmacht widerrufen wurde, führte Überweisungen zur Lasten des Nachlasskontos wegen Bestattungskosten durch. Die Bank wurde zu Schadenersatz bzw. zur Zurückzahlung verurteilt. Da sie aufgrund des Widerrufs der Vollmacht, der Bank bekannt war die Zahlung nicht durchführen durfte. Der wirksame Widerruf der Vorsorgevollmacht führte dazu, dass die Bank alle Miterben vor den Überweisungen hätte fragen müssen. Auch wenn ein Miterbe im Innenverhältnis erklärt, dass er mit diesen Zahlungen einverstanden ist, reicht es nicht aus, da die Bank dieses Einverständnis nicht hatte. Es ändert sich an der Rechtslage nichts, dass die Bezahlung der Beerdigungskosten zur ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der Miterbengemeinschaft gehörte. Die Bank musste das Geld überweisen (E & P Spezial Seite 2018).