Im Rahmen einer Scheidung aber auch im Rahmen einer Trennung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft sollten die Parteien darauf achten, dass Vorsorgevollmachten widerrufen werden. In der Praxis sind immer wieder Fälle bekannt geworden, bei denen ehemalige Ehepartner nach Jahren der Scheidung oder Trennung die Vorsorgevollmacht vorlegten, sobald der ehemalige Ehepartner oder Lebenspartner nicht mehr in der Lage war zu handeln und die Vollmacht nicht widerrufen wurde.