Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden.Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgeltes bzgl. der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Kosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam.
Das Pflegeversicherungsrecht trifft für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle abschließende Regelung. Danach endet der Heimvertrag ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers. Dies schließt eine Anwendung von Fortgeltungsregelungen aus. Solche sind nur zulässig bei Bewohnern, die keine stationären Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)