Das Vormundschaftsgericht bestellt in der Regel eine Einzelperson zum Betreuer, welche für die Betreuung geeignet sein muss. Das heißt, dass die zum Betreuer bestellte Person beispielsweise bei der Betreuung in Vermögensangelegenheiten über die entsprechende Erfahrung verfügen muss. Nur ausnahmsweise bestellt das Gericht einen Verein oder eine Behörde als Betreuer. Nicht erlaubt ist hingegen, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, welche zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der zu Betreuende wohnt oder untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung steht.