Haben mehrere Personen jeweils gleichrangige Vollmachten erhalten, dann ist keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen, es sei denn, der Vollmachtgeber hat dies bestimmt. Ist der Vollmachtgeber geschäftsunfähig und kann deshalb die Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen, muss ein Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt werden, vgl. § 1896 Abs. 3 BGB. In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin ihren beiden Kindern jeweils eine Generalvollmacht erteilt. Weiterhin hatte die Klägerin bestimmt, dass die Vollmachten unbefristet, aber jederzeit widerruflich sind. Demgemäß stehe allein der Klägerin das Widerrufsrecht zu.
Dieses Widerrufsrecht kann dann, wenn die Klägerin geschäftsunfähig ist, nur von ihrem gesetzlichen Betreuer widerrufen werden.
Da die Klägerin durch die Erteilung zweier Generalvollmachten deutlich gemacht hatte, dass es ihrem Wunsch entspricht, dass beide Kinder ihre Angelegenheiten gleichberechtigt erledigen, liegt es nahe, dass die Klägerin einen Wettlauf der Bevollmächtigten nicht gewollt haben konnte. Dieser würde jedoch entstehen, wenn es möglich wäre, dass die Vollmacht des einen Kindes vom anderen Kind widerrufen werden könnte. Dies würde nämlich dazu führen, dass derjenige, der als erstes die Vollmacht des anderen widerruft, zum alleinigen Bevollmächtigten der Klägerin werden würde.
Daran ändert es sich auch nichts, wenn bei dem einen Bevollmächtigten, ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt. Es muss vielmehr ein Vollmachtsüberwachungsbetreuer im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB bestellt werden.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.2010 – 19 U 124/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin