Einige ausgewählte Beispiele:
I. Verdacht der Schlechtbehandlung des Betreuten vom Betreuer oder Vollmachtmissbrauch
Wenn man den Verdacht hat, dass der Betreuer den betreuten Verwandten schlecht behandelt oder sogar ausnutzt, hat man die Möglichkeit das zuständige Vormundschaftsgericht – Wohnort des Betreuten – anzurufen und die Bestellung eines sog. Kontrollbetreuers oder auch Überwachungsbetreuers anzuregen, der dann von Amts wegen gem. § 1803 Abs. 3 BGB bestellt wird. Der Verdacht eines Vollmachtmissbrauchs ist dabei keine Voraussetzung für die Bestellung eines Kontrollbetreuers. Es genügt die Darlegung eines Kontrollbedarfs. Dies ist v.a. bei großen Vermögenswerten zu bejahen. Ein Kontrollbetreuer verfolgt die Rechte des Betreuten gegenüber dem Betreuer und kontrolliert diesen.
II. Akteneinsichtsrecht des Betreuten in die über ihn erstellten Gutachten
Der Betreute oder der, der sich erfolgreich gegen eine Betreuung gewehrt hat kann Akteneinsicht beim zuständigen Amtsgericht in die über ihn erstellten Gutachten beantragen. More…Dies kann er selber tun oder eine Person seines Vertrauens, z.B. seinen Anwalt, damit bevollmächtigen.
III. Falschentscheidung des Betreuers oder des Vormundschaftsgerichts
gen Entscheidungen des Betreuers kann der Betreute gem. § 59 FamFG Beschwerde einlegen. Der Betreute ist dabei selber ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit gem. § 275 FamFG verfahrensfähig. Das zuständige Gericht kann um Aufklärung gebeten werden, ob der Betreuer eine Genehmigung hatte und mit welchem Hintergrund diese erteilt worden ist. Gegen von Amts wegen ergangene Entscheidungen des Vormundschaftsgerichtes haben auch dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie die Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlinge und Geschwister des Betroffenen sowie einer Person seines Vertrauens das Recht Beschwerde einzulegen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind, § 303 FamFG. Zu beachten ist, dass während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen einstweilige Anordnungen und gerichtliche Genehmigungen gilt eine 2-Wochenfrist.
IV. Einmal unter Betreuung immer unter Betreuung?
auer einer Betreuung wird durch das Vormundschaftsgericht bestimmt. Sie kann jederzeit aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr notwendig erscheint. Es gilt der sog. Erforderlichkeitsgrundsatz, § 1906 Abs. 1 BGB. Die Notwendigkeit einer Betreuung wird durch das Vormundschaftsgericht regelmäßig überprüft. Ferner ist der Betreuer gesetzlich dazu verpflichtet, das Vormundschaftsgericht davon in Kenntnis zu setzen, wenn eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Ferner kann der Betroffene verlangen, dass die Auswahl der Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung überprüft wird. Das Gericht kann dem Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, vgl. § 291 FamFG.
V. Falsche Abrechnung durch den Betreuer
Hat man den Verdacht, dass ein Betreuer falsch abrechnet, kann man das zuständige Vormundschaftsgericht um Aufklärung bitten, wenn eine Aufklärung durch den Betreuer nicht möglich ist. Der Gesetzgeber schreibt seit 2005 eine Vergütungspauschale vor. Diese beinhaltet einen Zeitrahmen, den ein Betreuer je nach Einzelfall abrechnen darf. Eine Berufsbetreuung wird dabei nach § 1 VBVG (Vormünder und Betreuervergütungsgesetz) angenommen, wenn für die Führung der Betreuung mindestens 20 Wochenstunden erforderlich sind. In § 3 VBVG sind feste Stundensätze geregelt. Ein Betreuter muss prinzipiell soweit wie möglich für die Betreuungskosten selber aufkommen, wenn er mehr als EUR 2.600,- sog. Geschütztes Vermögen hat.