Die Rechnungslegungspflicht erstreckt sich nicht auf das dem Betroffenen zur freien Verfügung überlassene Geld, auch wenn dies auf ein speziell dafür eingerichtetes Konto eingezahlt wird. Dies gilt auch für das so genannte Taschengeldkonto im Heim. Dies entbindet den Betreuer aber nicht von Kontrollpflichten.Verzichtet nach Aufhebung der Betreuung der ehemals Betreute bzw. nach dessen Tod dessen Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft nach § 1890 BGB durch den Betreuer, so kann auch das Gericht sie nicht mehr zwangsweise durchsetzen. Diese so genannte Verzichtserklärung enthält jedoch keinen Verzicht auf noch unbekannte Haftungsansprüche.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)