Genehmigt das Gericht eine Zwangsmedikation des Betreuten, so hat dieser eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorauszugehen. Die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung ist in der Entscheidung so präzise wie möglich anzugeben. Dazu gehören auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-) Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)