Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 I FamFG kann vorläufig ein Betreuer bestellt werden, wenn beispielsweise für die betroffene Person dringend Entscheidungen im Krankenhaus oder für eine ärztliche Operation getroffen werden muss und niemand da ist, der die Entscheidung treffen kann bzw. keine Vorsorgevollmacht vorgelegt wurde. Wenn der Betreute aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, seine eigenen Angelegenheiten […..]
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