Der Miterbe der wusste, dass der demenzkranke Erblasser eine Steuerhinterziehung begangen hat, weil er nicht mehr in der Lage war eine richtige Steuererklärung abzugeben, macht sich ebenfalls strafbar. Die Steuerschuld ist eine Nachlassverbindlichkeit nach §§ 1967 BGB, 45 Abs. I Nr. 1 AO. Ein Miterbe, der von der Steuerhinterziehung weiß, begeht dann in so einem Fall selbst nach § 153 […..]
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