Zuständig für die Grabpflege ist zunächst der Nutzungsberechtigte, also die Person, die die Grabstätte gekauft hat. Wenn der Erblasser selbst das Grab erworben hat, geht das Nutzungsrecht auf seine Erben über. Ob die Erben nach der Beerdigung weiterhin zur Grabpflege verpflichtet sind, wird unterschiedlich beurteilt. Die herrschende Meinung verneint eine solche Verpflichtung. Die Erben können das Nutzungsrecht an dritte Personen […..]
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