Grundsätzlich haften die Eltern für Verfehlungen ihrer Kinder, soweit sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht der Großeltern ist gesetzlich nicht geregelt.
Grundsätzlich haften die Eltern für Verfehlungen ihrer Kinder, soweit sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht der Großeltern ist gesetzlich nicht geregelt.
Ein Senior war mit ihrem 2 jährigen Enkelkind unterwegs, als dieser sich plötzlich von deren Hand los riss und auf die Straße zu lief. Der Großvater konnte seinen Enkel nicht mehr einholen, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw kam
Häufig feiern Enkelkinder, die selbst zur Miete wohnen ihren Kindergeburtstag im großelterlichen Haus mit Garten. Sollten die Eltern nicht zugegen sein, so übernehmen die Großeltern nicht nur die vertragliche Aufsichtspflicht für das eigene Enkelkind
Bei einem Besuch bei der Großmutter stürzte ein Kleinkind in den Teich des Nachbarn. Die Eltern klagten gegen den Nachbarn wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, da der Teich von allen Seiten frei zugänglich und mindestens 1 m tief war.
Das LG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Aufsichtspflichtverletzung der Großmutter angenommen werden kann. Eine Senioren war mit ihrem 4 jährigen Enkelkind auf einem Weg in einer öffentlichen Parkanlage unterwegs