Der BGH entschied am 03.02.2010, dass Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung zu qualifizieren sind. Damit hat der BGH seine bisherige Senatsrechtsprechung aufgegeben. Auch auf derartige Schenkungen seien die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.